Allgemeine Geschäftsbedingungen der Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH für ihren Geschäftsbereich Recycling-Service

  1. Die Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH, im nachfolgenden „Recycling-Service“ genannt, erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunde werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch Recycling-Service schriftlich anerkannt wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für zukünftige Geschäfte des Recycling-Service mit dem Auftraggeber.

  2. Recycling-Service übernimmt auf der Grundlage der einzelvertraglich festgelegten Konditionen für den Auftraggeber die Abfuhr, Beseitigung und Verwertung des vom Auftraggeber an einem bestimmten Ort übergebenen Abfalls/Wertstoffes bzw. erbringt für den Auftraggeber auf dem Gebiet der Abfall- und Entsorgungswirtschaft andere hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
    Für alle Leistungen im Bereich der Abfall- und Reststoffbehandlung ist die Einhaltung der zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- sowie Abfallgesetzes und der entsprechenden untergesetzlichen Regelungen vom Auftraggeber sicherzustellen und von Recycling-Service zu gewährleisten.
    Die Abholung, die Annahme, der Transport sowie die Verpflichtung zur Entsorgung erfolgt durch
    Recycling-Service nur unter dem Vorbehalt, dass die Recycling-Service überlassenen Stoffe den bei der Auftragserteilung gemachten Angaben entsprechen.
    Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Auftraggeber Recycling-Service alle hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen und Kosten zu erstatten.

  3. Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Baustellen, Lagerplätze und andere zu befahrende Flächen einschließlich ihrer Zufahrten so herzurichten, dass die bestellte Leistung mit den für die Vertragserfüllung erforderlichen Fahrzeugen des Recycling-Service oder von ihm beauftragter Dritter bedenkenlos erbracht werden kann. Der Auftraggeber hat den Untergrund im Zweifel zu befestigen und in anderer Weise zu sichern. Für Schäden, die Recycling-Service oder von ihm beauftragen Dritten infolge ungeeigneter Zufahrten, Lagerplätze oder Aufstellflächen entstehen, haftet der Auftraggeber.
    Sollten behördliche Genehmigungen für Ablagerung von Restwertstoffen oder Containeraufstellungen erforderlich werden, hat diese der Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen. Dem Auftraggeber obliegen alle Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. das Aufstellen von Halteverbotsschildern, Absperrungen und Beleuchtungen. Sollte der Auftraggeber gegen diese Pflichten verstoßen und Dritten hierdurch Schäden entstehen, stellt der Auftraggeber Recycling-Service oder von ihm beauftragte Dritte
    von allen Schadenersatzansprüchen Dritter insoweit frei.

  5. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass Aufträge nach Möglichkeit spätestens 4 Werktage vor dem gewünschten Termin Recycling-Service erteilt werden. Von Recycling-Service insoweit zugesagte Leistungszeiten sind unverbindlich und können von Recycling-Service angemessen überschritten werden ohne dass hierdurch dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch gegenüber Recycling-Service entsteht. Sollte Recycling-Service die angegebene Leistungszeit erheblich überschreiten, ist dies dem Auftraggeber durch Recycling-Service rechtzeitig mitzuteilen. Sollte Recycling-Service Aufträge ändern oder stornieren wollen, muss dies spätestens 2 Werktage vor dem Leistungstermin gegenüber dem Auftraggeber erfolgen. Anderenfalls ist der Auftraggeber berechtigt, Ausfall und Mehrkosten zu berechnen.

  6. Sofern Recycling-Service Container oder Behältnisse zur Befüllung mit Abfällen oder Reststoffen dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, geschieht dies ausschließlich auf Gefahrtragung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die Container und Behältnisse ausschließlich mit den vertraglich vereinbarten Abfällen oder Reststoffen befüllt werden. Das Mischen mit Sondermüll und kontaminierten Abfällen ist untersagt. Der Auftraggeber hat weiterhin zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Container oder Behältnisse gleichmäßig und nur bis zur maximalen Oberkante oder dem zulässigen Gesamtgewicht befüllt werden. Der Auftraggeber gewährleistet auf jeden Fall die vereinbarungsgemäße Handhabung und Befüllung der Container und Behältnisse. Er hat die Befüllung hierzu regelmäßig zu überprüfen.
    Mehrkosten, die aufgrund zu hoher Füllmengen oder abweichender, nicht vertraglich vereinbarter Abfallarten entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
    Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die an den Containern, Behältnissen oder den sonstigen Sachen, welche Recycling-Service dem Auftraggeber überlässt, durch vereinbarungswidriges Handeln/Befüllen entstehen. Eine Überlassung von Containern oder Behältnissen an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
    Sofern der Auftraggeber dies wünscht, hat er zuvor die Zustimmung von Recycling-Service insoweit einzuholen. Insbesondere das Abbrennen von Abfällen oder Reststoffen im Container oder Behältnis ist verboten.
    Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, Miete, Abfuhr und Transport der überlassenen Behältnisse sowie die Entsorgung der Abfälle zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet, ebenso Auslagen und Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter. Vom Auftraggeber zu vertretende Leerfahrten oder unangemessene Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden je nach Aufwand berechnet. Die Miete für die Behältnisse/Container wird auch bei Nichtabruf der Abholung mit Beginn der Bereitstellung fällig. Die im Preis enthaltene Beseitigungs- und Verwertungsgebühr richtet sich ausschließlich nach der Abfallart und Menge. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese veränderbar ist und von den Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlagen bei Anlieferung ermittelt, Recycling-Service berechnet und von dieser an den Auftraggeber weiterberechnet wird. Das vorgesagte gilt nicht, soweit die Beseitigungs- und Verwertungsanlagen gegenüber dem Auftraggeber selbst die entsprechenden
    Gebühren und Kosten geltend machen.
    Sollten Festpreise zwischen Recycling-Service und dem Auftraggeber vereinbart sein, so sind hierin sämtliche von Recycling-Service zu erbringenden Leistungen genau aufzuführen.
    Recycling-Service hat das Recht, von ihr genannte Preise bei Änderung der Lohn-, Lohnneben- und sonstiger lohnwirksamer Kosten sowie Erhöhung der Preise für Mineralöl und Energie, Erhöhung von Steuern und Abgaben diese Erhöhung an den Auftraggeber für zukünftige Lieferungen weiterzugeben. Der Auftraggeber ist hiervon im Regelfall schriftlich zu informieren.

  7. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber gerät auch ohne Mahnung in Verzug, sofern er die in der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat. Ab dem Tag des Eintritts des Zahlungsverzuges ist Recycling-Service berechtigt, Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche gegen Forderungen der Recycling-Service aufzurechnen.

  8. Recycling-Service haftet dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollte Recycling-Service gegenüber dem Auftraggeber für eine fahrlässige Pflichtverletzung schadenersatzpflichtig werden, so beschränkt sich die Haftung von Recycling-Service gegenüber dem Auftraggeber, auch für die Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Recycling-Service, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt nicht im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Haftungsausschluss gilt für alle Fälle nicht, in denen nach dem Gesetz zwingend notwendig gehaftet werden muss.

  9. Für Geschäftsabwicklungen im kaufmännischen Verkehr gilt der Sitz der Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH in Kassel als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand.

  10.   Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erheblich verschlechtern, besitzt Recycling-Service das Recht, den Vertrag durch einseitige Erklärung aufzuheben.
    Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu regulieren.
    Recycling-Service kann ein weiteres Handeln für den Auftraggeber von der Leistung einer Bürgschaft, Vorauskasse oder Barzahlung bei Erbringung der Leistung abhängig machen.
    Das gleiche gilt für den Fall, dass sich die Rechtsverhältnisse des Auftraggebers erheblich verändern.

  11.   Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

  12.   Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen Regelungen des BDSG, insbesondere §§ 4, 28 ff.

    Stand 10/11

 

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